Satzung

Gültig ab 22.09.2023

§ 1 – Der Verein

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Beratzhausen e. V. Er hat seinen Sitz in Beratzhausen und ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

§ 2 – Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 – Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen;
b) Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte;

c)
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen;
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
e) Vereins- und Abteilungsfeste und ähnliche Aktivitäten

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet
dann endgültig.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

Ausschlußgründe sind:

a) Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins.
b) Unehrenhaftes Verhalten, schwere Schädigung des Ansehens und der Belange.
c) Nichtentrichtung seiner Beiträge während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung.

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der  Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

4. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie unter 3. genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,- Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 5 – Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden,
Kassenverwalter,
Schriftführer und
dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.

3. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils zwei gemeinsam. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorstand, der Kassenverwalter und der Schriftführer zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle
dessen Verhinderung berechtigt sind.

4.Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist mit relativer Stimmenmehrheit zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmverteilung auf mehr als zwei Vorschläge. Der Vorstand ist geheim zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch im Amt bis entsprechend die Nachfolger gewählt worden sind.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der ersten Hälfte der Amtsperiode aus, so wählt der Vereinsausschuss aus den Reihen der Vereinsmitglieder eine Person, die dieses freie Amt besetzt. Die Wahl soll innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Amtes durchgeführt werden.

Erfolgt das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der zweiten Hälfte der Amtsperiode, bestimmt der Vereinsausschuß ein Mitglied aus den eigenen Reihen, welches das freie Amt bis zur nächsten regulären Neuwahl kommissarisch führt. Die Person, die das Amt kommissarisch führt, hat die gleichen Rechte, die gemäß der Vereinssatzung der vorherige gewählte Amtsinhaber hatte.

§ 6 – Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 1000,- Euro im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses, oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 – Zusammensetzung Vereinsführung

Der Vereinsausschuß besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern,
b) den Beiräten und
c) den jeweiligen Abteilungsleitern.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4 1., 3. und 4. dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederverammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, möglichst im jährlichen Abstand.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und die Wahl der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederverammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen und zwar durch Rundschreiben oder MZ bzw. örtliches Mitteilungsblatt des Marktes Beratzhausen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 9 – Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereins-
ausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.
Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederverammlung gewählt.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 10 – Geschäfte

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Mittel des Vereins (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaigen Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5 trifft der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Personen mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich dafür ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 11 – Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus verpflichten sich die Mitglieder, Arbeitsleistungen für den Verein zu erbringen, wenn dies dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins entspricht.

§ 12  – Vereinsordnung

Die Mitgliederverammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschließen.

§ 13 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Beratzhausen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 – Jugendordnung

1. Der TSV Beratzhausen 1925 e. V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

2. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

3. Aufgaben der Vereinsjugend:

– Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
– Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe,
– Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der zufließenden Mittel.

4. Organe

Die Organe sind: Der Vereinsjugendtag und die Vereinsjugendleitung.

5. Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Er besteht aus:
– der Vereinsjugendleitung,
– allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. LJ)
– allen Mitarbeitern der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende mindestens 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages:
– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,
– Entlastung der Vereinsjugendleitung,
– Wahl der Vereinsjugendleitung,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen im Punkt 9 der Ordnung entsprechend Anwendung.

6. Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der Stellvertretenden
– dem/der Vereinsjugendsprecher/in
– den Beisitzern.
b) Der/Die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

7. Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

8. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

9. Der jährlich durchzuführende Vereinsjugendtag wird mit einer Zeitwirkung von 4 Wochen vorher von der Vereinsjugendleitung durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Beratzhausen oder in der Regionalausgabe der „Mittelbayerischen Zeitung“ veröffentlicht.
Alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind beschlußfähig.
Die Beschlußfassung findet in nichtgeheimer Abstimmung statt.
Die Vorstände sind berechtigt, am Vereinsjugendtag teilzunehmen, ohne Stimmrecht zu besitzen.

§ 15 – Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich
aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der
Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter
Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des
Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung Daten
seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und
Organisationszwecken des BLSV.

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand
gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.

5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und
Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen,
Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

10. Sollten 10 oder mehr Personen mit der Datenverarbeitung im Verein beschäftigt sein, wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen benannt.